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ep:rueckzahlung_der_gebuehr_fuer_einen_antrag_auf_ueberpruefung

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Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung

Regel 110 AO EPÜ

Die Große Beschwerdekammer ordnet die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung an, wenn das Verfahren vor den Beschwerdekammern wiedereröffnet wird.

siehe auch

Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung

Regel 110 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.

Regel 110 EPÜ

Die Große Beschwerdekammer ordnet die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung an, wenn das Verfahren vor den Beschwerdekammern wiedereröffnet wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/rueckzahlung_der_gebuehr_fuer_einen_antrag_auf_ueberpruefung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1