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Stellt das Europäische Patentamt fest, daß ein Rechtsverlust aufgrund des Übereinkommens eingetreten ist, ohne daß eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder über die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen nach Artikel 119 mit.
Ist der Betroffene der Auffassung, daß die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung des Europäischen Patentamts beantragen. Eine solche Entscheidung wird nur dann getroffen, wenn das Europäische Patentamt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; andernfalls unterrichtet das Europäische Patentamt den Antragsteller.
Siehe hierzu Rechtsauskunft Nr. 16/85 und Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 1/90, G 2/97, G 1/02.
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