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Artikel 20 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Entscheidungen der Rechtsabteilung von einem rechtskundigen Mitglied getroffen werden.
Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.
Artikel 20 EPÜ → Rechtsabteilung
Beschreibt die Zuständigkeit der Rechtsabteilung.
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