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Jeder Gegenstand, der technische Mittel umfasst und damit technischen Charakter aufweist, ist eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ.1)
Um patentfähig zu sein, muss der beanspruchte Gegenstand „technischen Charakter“ aufweisen oder – etwas präziser umschrieben – eine „Lehre zum technischen Handeln“ zum Gegenstand haben, d. h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen.2) [→ Technischer Beitrag]
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