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ep:ressourcenbereitstellung

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Ressourcenbereitstellung

Regel 12a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung stellt.

Regel 12a (4) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 genannten Dienststellen zur Verfügung.

siehe auch

Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.

ep/ressourcenbereitstellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1