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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:niederschrift_von_erklaerungen

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Niederschrift von Erklärungen

Regel 4 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen werden.

Regel 4 (6) EPÜ

Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind.

Änderungen einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

ep/niederschrift_von_erklaerungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/02 10:33 von areichelt