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Regel 114 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einwendungen dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt werden, der dazu Stellung nehmen kann.
Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
Regel 114 EPÜ → Einwendungen Dritter
Beschreibt die Einwendungen Dritter.
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