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Regel 114 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Einwendungen Dritter.
Regel 114 (1) EPÜ → Schriftliche Einwendungen
Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen.
Regel 114 (2) EPÜ → Mitteilung an den Anmelder oder Patentinhaber
Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel II → Einwendungen Dritter
In diesem Kapitel werden die Vorschriften für Einwendungen Dritter gegen europäische Patentanmeldungen behandelt. Es beschreibt die Anforderungen an die Einreichung und Begründung von Einwendungen.
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