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ep:kosten_der_beweisaufnahme

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Kosten der Beweisaufnahme

Regel 122 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.

Regel 122 (1) EPÜ → Vorschuss auf die Kosten
Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme von der Hinterlegung eines Vorschusses abhängig machen.

Regel 122 (2) EPÜ → Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten
Zeugen oder Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten.

Regel 122 (3) EPÜ → Entschädigung für Verdienstausfall und Vergütung
Zeugen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Regel 122 (4) EPÜ → Festlegung der Einzelheiten durch den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

ep/kosten_der_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 09:46 von areichelt