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Regel 122 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Verwaltungsrat die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 festlegt.
Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das Europäische Patentamt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus.
Regel 122 EPÜ → Kosten der Beweisaufnahme
Beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.
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