Anzeigen:
→ Recherche im Internet
→ Ermittlung des Veröffentlichungstags eines Internet-Dokuments
→ Beweislast beim Nachweis einer Internet-Offenbarung
→ Beweiswürdigung bei Internet-Dokumenten
→ Internet-Offenbarungen im Einspruchsverfahren
→ Online-Fachzeitschriften
→ Sonstige mit Printmedien vergleichbare Veröffentlichungen
→ Neuartige Veröffentlichungsformen
Offenbarungen im Internet gehören grundsätzlich zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ und Artikel 33 (2) PCT (zum PCT s. PCT-Richtlinien, 11.13).1)
Internetseiten enthalten häufig höchst relevante technische Informationen. Bestimmte Informationen liegen möglicherweise sogar ausschließlich im Internet vor. Dies trifft beispielsweise auf Online-Handbücher und -Anleitungen für Softwareprodukte (wie Videospiele) oder sonstige Produkte mit einem kurzen Lebenszyklus zu. Im Interesse der Bestandskraft von Patenten ist es daher oft von entscheidender Bedeutung, Veröffentlichungen anzuführen, die nur auf Internetseiten verfügbar sind.2)
Die Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Anführung von Internet-Dokumenten3) gibt einen Überblick darüber, wie das EPA im europäischen und im PCT-Verfahren bei der Anführung von Internet-Dokumenten vorgeht.
Offenbarungen im Internet oder in einer Online-Datenbank gelten ab dem Zeitpunkt als öffentlich zugänglich, zu dem sie online veröffentlicht werden.4)
Eine Webseite wird auch dann zum Stand der Technik, wenn sie (beispielsweise durch ein Passwort) nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird oder für den Zugang eine Gebühr entrichtet werden muss (dies entspricht dem Kauf eines Buchs oder dem Abonnieren einer Zeitschrift). Es reicht aus, wenn die Webseite grundsätzlich ohne eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit genutzt werden kann.5)
Art. 54 (2) EPÜ → Stand der Technik
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de