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ep:beweislast_beim_nachweis_einer_internet-offenbarung

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Veweislast beim Nachweis einer Internet-Offenbarung

Grundsätzlich gilt, dass beim Vorbringen von Einwänden die Beweislast zunächst beim Prüfer liegt. Einwände müssen begründet und belegt sein, und es muss deutlich gemacht werden, dass der Einwand nach Abwägen der Wahrscheinlichkeiten fundiert ist. Danach geht die Beweislast auf den Anmelder über, der dann das Gegenteil nachweisen muss.1)

Bringt ein Anmelder Gründe dafür vor, dass der angegebene Veröffentlichungstag einer Internet-Offenbarung zweifelhaft ist, so hat der Prüfer diese Gründe zu prüfen. Ist der Prüfer dann nicht mehr davon überzeugt, dass die Offenbarung zum Stand der Technik gehört, so muss er entweder weitere Belege für den strittigen Veröffentlichungstag vorlegen oder diese Entgegenhaltung fallenlassen.2)

Bestreitet ein Anmelder den Veröffentlichungstag einer Internet-Offenbarung ohne Grund oder lediglich unter Berufung auf die allgemeine Unzuverlässigkeit von Internet-Veröffentlichungen, so kann diesem Argument nur minimales Gewicht beigemessen werden, und die Schlussfolgerung des Prüfers wird davon in der Regel nicht beeinflusst.3)

Während das Datum und der Inhalt von Internet-Offenbarungen als gegeben betrachtet werden können, weisen die Offenbarungen selbst natürlich unterschiedliche Grade der Verlässlichkeit auf. Je verlässlicher eine Offenbarung ist, desto schwieriger kann der Anmelder nachweisen, dass sie falsch ist. Im Folgenden wird die Verlässlichkeit einiger gängiger Arten von Internet-Veröffentlichungen beurteilt.4)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Anführung von Internet-Dokumenten, Amtsblatt EPA 8-9/2009, 456
ep/beweislast_beim_nachweis_einer_internet-offenbarung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1