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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:inhalt_der_beschwerdeschrift

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Inhalt der Beschwerdeschrift

Regel 99 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdeschrift bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 99 (1) EPÜ

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c);

b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung und

c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird.

siehe auch

Regel 99 EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.

ep/inhalt_der_beschwerdeschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1