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Regel 99 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdeschrift bestimmte Angaben enthalten muss.
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere finanzbeiträge];
b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung und
c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird.
Regel 99 EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.
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