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Artikel 99 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Frist und Bedingungen, unter denen jedermann Einspruch gegen ein europäisches Patent einlegen kann.
Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt [→ Einspruchsfrist] kann jedermann [→ Einspruchsberechtigung] nach Maßgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Regelt das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent.
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