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ep:einspruchsberechtigung

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Einspruchsberechtigung

„Jedermann“ im Sinne des Artikel 99 (1) EPÜ [→ Einspruch] schließt jede juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft ein.1) Einspruch einlegen kann also nicht nur eine nach dem Recht eines EPÜ-Vertragsstaats anerkannte juristische Person, sondern jede juristische Person, die irgendwo auf der Welt in irgendeinem Rechtssystem als solche anerkannt ist.2)

Juristische Personen wie Unternehmen existieren nur aufgrund des nationalen Rechtssystems, das ihre Gründung, ihre anschließende Existenz und ihre Beendigung regelt (der hier und nachfolgend verwendete Begriff „nationales Rechtssystem“ schließt im Falle von juristischen Personen wie einer Societas Europaea auch regionales Recht ein). Für Verfahren nach dem EPÜ ist die Existenz oder Nichtexistenz einer juristischen Person ausschließlich eine Frage des nationalen Rechts.3)

Die Rechtspersönlichkeit einer in Verfahren nach dem EPÜ auftretenden Person bestimmt sich auf derselben Grundlage wie vor den nationalen Gerichten, nämlich anhand der Fähigkeit, im eigenen Namen zu klagen oder verklagt zu werden.4)

Anders als die Stellung des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents ist die Stellung des Einsprechenden eine reine Verfahrensstellung, und es ist Gegenstand des im EPÜ geregelten Verfahrensrechts, wie sie begründet wird.5)

Der Status einer juristischen Person als solcher ist nach dem einschlägigen nationalen Recht zu bestimmen; dagegen unterliegt das Recht, Einspruch einzulegen, an entsprechenden Verfahren vor der Einspruchsabteilung beteiligt zu sein, Beschwerde einzulegen und am Beschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sowie das Recht, eine rechtskräftige Entscheidung über die eigenen Anträge zu erhalten, einzig und allein dem Verfahrensrecht des EPÜ.6)

Wird ein Einspruch von einem Unternehmen eingelegt, das später gemäß dem maßgeblichen nationalen Recht in jeder Hinsicht aufhört zu existieren, anschließend aber nach einer Vorschrift dieses Rechts wiederauflebt und als fortgeführt gilt, als hätte es nie aufgehört zu existieren, und treten all diese Ereignisse ein, bevor die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des angefochtenen Patents in geänderter Fassung rechtskräftig wird, so muss das Europäische Patentamt die Rückwirkung dieser Vorschrift des nationalen Rechts anerkennen und die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens durch das wiederaufgelebte Unternehmen zulassen.7)

siehe auch

Artikel 99 EPÜ → Einspruch

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2014 - G 1/13; m.V.a. G 3/99, ABl. EPA 2002, 347, Nr. 9 der Entscheidungsgründe, unter Hinweis auf T 635/88, ABl. EPA 1993, 608, Nr. 2 der Entscheidungsgründe
2) , 7)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2014 - G 1/13
3)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2014 - G 1/13; m.V.a. z. B. T 15/01, ABl. EPA 2006, 153, Nr. 9 der Entscheidungsgründe
4)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2014 - G 1/13; m.V.a. G 3/99, Nr. 9 der Entscheidungsgründe
5)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2014 - G 1/13; m.V.a. G 3/97, ABl. EPA 1999, 245, Nr. 2.1 der Entscheidungsgründe
6)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2014 - G 1/13; m.V.a. T 15/01, Nr. 9 der Entscheidungsgründe
ep/einspruchsberechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1