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ep:angabe_der_technischen_merkmale

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Angabe der technischen Merkmale

Regel 43 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist.

Regel 43 (1) EPÜ

Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.

Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören;

b) einen kennzeichnenden Teil, der mit den Worten „dadurch gekennzeichnet“ oder „gekennzeichnet durch“ beginnt und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

ep/angabe_der_technischen_merkmale.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1