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ep:erweiterter_europaeischer_recherchenbericht

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Erweiterter europäischer Recherchenbericht

Regel 62 (1) EPÜ 2000

Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 1 oder 3 [→ Prüfungsverfahren] erlassen werden kann.

Regel 70a EPÜ → Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht

Die Einführung der Stellungnahme zur Recherche als Bestandteil des europäischen Recherchenberichts im Jahr 2005 zielte unter anderem darauf ab, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen, indem bereits in der Recherchenphase ein Produkt bereitgestellt wird, das dem Erstbescheid des Prüfers entspricht. Innerhalb des bis 1. April 2010 geltenden rechtlichen Rahmens gab es keine Verpflichtung zur Erwiderung auf die Stellungnahme, die zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht erging.1)

Die neue Regel 70a EPÜ [→ Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht] sieht vor, dass innerhalb der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags eine Erwiderung auf die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme eingereicht werden muss. Das gilt jedoch nur, wenn die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme negativ ist. Werden in der dem Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme keine Einwände erhoben, ergeht also keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Änderung der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen, muss keine Erwiderung eingereicht werden; darüber wird der Anmelder informiert.2)

Regel 62 (2) EPÜ 2000

Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht.

Regel 61-66 → Europäischer Recherchenbericht

Rückerstattung von Recherchengebühren

siehe auch

Erweiterter europäischer Recherchenbericht

Regel 62 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.

Regel 62 (1) EPÜ → Stellungnahme zum europäischen Recherchenbericht
Beschreibt, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.

Regel 62 (2) EPÜ → Nichtveröffentlichung der Stellungnahme
Erklärt, dass die Stellungnahme nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2
ep/erweiterter_europaeischer_recherchenbericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1