Anzeigen:
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Regel 41 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.
Regel 41 (1) EPÜ → Formblatt für den Erteilungsantrag
Beschreibt, dass der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents auf einem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen ist.
Regel 41 (2) EPÜ → Inhalt des Erteilungsantrags
Erklärt, welche Angaben der Erteilungsantrag enthalten muss.
Regel 41 (3) EPÜ → Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters
Beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de