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ep:bezeichnung_eines_gemeinsamen_vertreters

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Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters

Regel 41 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll.

Regel 41 (3) EPÜ

Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.

siehe auch

Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.

ep/bezeichnung_eines_gemeinsamen_vertreters.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1