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Regel 41 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll.
Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.
Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.
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