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Artikel 97 (1), (3) EPÜ → Erteilungsbeschluss
Artikel 97 (2) EPÜ → Zurückweisungsbeschluss
Art. 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts wird innerhalb der Europäischen Patentorganisation durch die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer gewährt.1)
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ [→ Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer] eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.2)
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