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Artikel 111 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Prüfung der Beschwerde.
Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.
Article 111(1) EPC 1973 establishes no absolute right for parties to have all matters raised in appeal proceedings examined by two successive instances; on the contrary, it leaves the Board of Appeal to decide a remittal in the light of the circumstances of the case, see inter alia T 133/87, point 2 of the reasons.1)
Artikel 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidung über die Beschwerde durch die Beschwerdekammer.
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