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Regel 53 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.
Regel 53 (1) EPÜ → Einreichung der Abschrift
Beschreibt, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.
Regel 53 (2) EPÜ → Zugängliche Abschrift
Erklärt, dass die Abschrift der früheren Anmeldung als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter bestimmten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
Regel 53 (3) EPÜ → Übersetzung der früheren Anmeldung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung verlangen kann, wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist.
Amtsblatt Mai 2020, A57 → Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 31. März 2020 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen
AO EPÜ, Teil 3, Kapitel IV → Priorität
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Inanspruchnahme der Priorität früherer Anmeldungen behandelt. Es umfasst die Anforderungen an die Prioritätserklärung, die Einreichung von Prioritätsunterlagen und die Ausstellung von Prioritätsbelegen durch das Europäische Patentamt.
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