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Regel 82 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Patentinhaber aufgefordert wird, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen.
Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung vorgenommen werden. Andernfalls wird das Patent widerrufen.
Regel 82 EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang
Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.
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