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Zeugen können nicht aufgrund von Befangenheit abgelehnt werden. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig.
Wird zur Glaubhaftmachung einer Tatsache ein Zeuge gestellt, so ist in der mündlichen Verhandlung von der Partei dessen Vernehmung zu beantragen. Eine Zeugenladung erfolgt nicht, da nach § 294 II ZPO nur präsente Beweismittel zur Glaubhaftmachung erlaubt sind.
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