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Artikel 149 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Bestimmung eines Vertragsstaats in der internationalen Anmeldung und die Wirkung als Anmeldung für ein europäisches Patent.
Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt] Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. Das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.
Artikel 149 EPÜ → Gemeinsame Benennung
Regelt die gemeinsame Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten.
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