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ep:beseitigung_von_maengeln

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Beseitigung von Mängeln

Regel 71 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) fordert den Anmelder auf, festgestellte Mängel zu beseitigen und die Unterlagen zu ändern.

Regel 71 (1) EPÜ

In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.

ep/beseitigung_von_maengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 13:32 von areichelt