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ep:einrichtung_des_beschwerdekammerausschusses

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Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses

Regel 12c (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat einen Beschwerdekammerausschuss einsetzt, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern berät und die Verfahrensordnungen erlässt.

Regel 12c (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den „Beschwerdekammerausschuss“) ein, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt.

Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten ausgewählt werden.

Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzunehmen.

Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses.

siehe auch

Regel 12c EPÜ → Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
Legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.

ep/einrichtung_des_beschwerdekammerausschusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1