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Regel 21 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.
Regel 21 (1) EPÜ → Antrag auf Berichtigung
Beschreibt, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.
Regel 21 (2) EPÜ → Eintragung der Berichtigung
Erklärt, dass die Berichtigung oder Löschung einer unrichtigen Erfindernennung im Europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Erfindernennung
In diesem Kapitel werden die Anforderungen und Verfahren zur Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung behandelt. Es umfasst die Einreichung, Bekanntmachung und Berichtigung der Erfindernennung sowie die Rechte des Erfinders, als solcher bekannt gemacht zu werden.
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