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Regel 21 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Berichtigung oder Löschung einer unrichtigen Erfindernennung im Europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.
Ist eine unrichtige Erfindernennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch deren Berichtigung oder Löschung darin eingetragen oder bekannt gemacht.
Regel 21 EPÜ → Berichtigung der Erfindernennung
Legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.
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