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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:begruendung_der_mitteilungen

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Begründung der Mitteilungen

Regel 71 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 zu begründen sind und alle Gründe zusammenfassen sollen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Regel 71 (2) EPÜ

Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.

ep/begruendung_der_mitteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 13:32 von areichelt