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Artikel 4 (2) der Gebührenordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (GebO EPÜ) erlaubt es dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, Amtshandlungen nicht von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig zu machen.
Der Präsident des Amts kann davon absehen, Amtshandlungen im Sinn des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühr abhängig zu machen.
Artikel 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Regelt die Fälligkeit von Gebühren, die nicht durch das Übereinkommen oder den PCT bestimmt sind.
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