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Artikel 124 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder der Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.
Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 124 EPÜ → Auskunft über den Stand der Technik
Regelt die Auskünfte über den Stand der Technik, die das Europäische Patentamt vom Anmelder verlangen kann.
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