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ep:verantwortung_des_praesidenten

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Verantwortung des Präsidenten

Artikel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung ausführt.

Artikel 48 (1) EPÜ

Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus.

siehe auch

Artikel 48 EPÜ → Ausführung des Haushaltsplans
Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Organisation.

ep/verantwortung_des_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1