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Artikel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung ausführt.
Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus.
Artikel 48 EPÜ → Ausführung des Haushaltsplans
Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Organisation.
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