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ep:aufforderung_zur_beseitigung_von_maengeln

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Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln

Regel 101 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.

Regel 101 (2) EPÜ

Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde Regel 99 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig.

siehe auch

Regel 101 EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln

Regel 108 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer den Antragsteller auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.

Regel 108 (2) EPÜ

Stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass der Antrag Regel 107 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig.

siehe auch

Regel 108 EPÜ → Prüfung des Antrags
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.

ep/aufforderung_zur_beseitigung_von_maengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 13:57 von areichelt