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Regel 101 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.
Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde Regel 99 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig.
Regel 101 EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.
Regel 108 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer den Antragsteller auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.
Stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass der Antrag Regel 107 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig.
Regel 108 EPÜ → Prüfung des Antrags
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.
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