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ep:anwendung_von_artikel_61_und_den_regeln_16_und_17

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Anwendung von Artikel 61 und den Regeln 16 und 17

Regel 18 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.

Regel 18 (1) EPÜ

Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] und die Regeln 16 [→ Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1] und 17 [→ Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten] anzuwenden.

siehe auch

Regel 18 EPÜ → Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent
Legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.

ep/anwendung_von_artikel_61_und_den_regeln_16_und_17.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/09 19:02 von areichelt