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Artikel 150 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Behandlung internationaler Anmeldungen als Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Internationale Anmeldungen nach dem PCT können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der PCT, seine Ausführungsordnung und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Bei mangelnder Übereinstimmung gehen die Vorschriften des PCT oder seiner Ausführungsordnung vor.
Artikel 150 EPÜ → Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Regelt die Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT).
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