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ep:antragsberechtigung

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Antragsberechtigung

Artikel 112a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann.

Artikel 112a (1) EPÜ

Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer stellen.

siehe auch

Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.

ep/antragsberechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 12:45 von areichelt