Anzeigen:
Nr. 8 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Bedingungen, unter denen das Europäische Patentamt Abbuchungsaufträge von Amts wegen annulliert, insbesondere wenn Gebühren anderweitig entrichtet wurden oder das Verfahren abgeschlossen ist.
§ 8 (1) VLK → Nichtausführung von Abbuchungsaufträgen nach zwei Monaten
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Abbuchungsaufträge vom EPA nicht ausgeführt werden, wenn sie zwei Monate nach dem Eingang oder dem angegebenen Tag noch anhängig sind.
§ 8 (2) VLK → Löschung von Abbuchungsaufträgen aus der Liste der offenen Aufträge
Regelt die Löschung von nicht ausgeführten Abbuchungsaufträgen aus der Zentralen Gebührenzahlung.
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de