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Nr. 8.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Löschung von nicht ausgeführten Abbuchungsaufträgen aus der Zentralen Gebührenzahlung.
Diese Abbuchungsaufträge werden in der Zentralen Gebührenzahlung aus der Liste der offenen Abbuchungsaufträge gelöscht.
Nr. 8 VLK → Annullierung von Abbuchungsaufträgen von Amts wegen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Abbuchungsaufträge von Amts wegen annulliert werden.
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