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Regel 137 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.
Regel 137 (1) EPÜ → Änderung vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts
Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern.
Regel 137 (2) EPÜ → Änderung in Erwiderung auf Mitteilungen
Der Anmelder kann die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts ändern.
Regel 137 (3) EPÜ → Weitere Änderungen
Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden.
Regel 137 (4) EPÜ → Kennzeichnung und Grundlage der Änderungen
Der Anmelder muss die Änderungen kennzeichnen und ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung angeben.
Regel 137 (5) EPÜ → Nicht recherchierte Gegenstände
Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VI → Änderungen und Berichtigungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Änderung und Berichtigung von Unterlagen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es umfasst die Änderung der europäischen Patentanmeldung, die Berichtigung von Mängeln und Fehlern sowie die Möglichkeit unterschiedlicher Patentansprüche für verschiedene Staaten.
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