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Regel 125 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Zustellung von Entscheidungen, Ladungen, Bescheiden und Mitteilungen durch das Europäische Patentamt.
Regel 125 (1) EPÜ → Zustellung von Amts wegen
Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie Bescheide und Mitteilungen zu, die eine Frist in Lauf setzen oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind. Die Zustellung kann in verschiedenen Formen erfolgen, darunter Originalschriftstücke, beglaubigte Abschriften, Computerausdrucke oder elektronische Dokumente.
Regel 125 (2) EPÜ → Methoden der Zustellung
Die Zustellung wird durch Postdienste, elektronische Nachrichtenübermittlung, Übergabe im Europäischen Patentamt oder durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt.
Regel 125 (3) EPÜ → Zustellung durch nationale Behörden
Die Zustellung durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem nationalen Recht dieser Behörde.
Regel 125 (4) EPÜ → Nachweis der Zustellung
Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
Regel 125 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die verschiedenen Methoden, durch die die Zustellung von Schriftstücken erfolgen kann.
Die Zustellung wird bewirkt: a) durch Postdienste nach Regel 126; b) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127; c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.
Regel 125 EPÜ → Allgemeine Vorschriften zur Zustellung
Beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Zustellung von Entscheidungen, Ladungen, Bescheiden und Mitteilungen durch das Europäische Patentamt.
Regel 125 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung durch die Zentralbehörde eines Vertragsstaats nach dem nationalen Recht dieser Behörde erfolgt.
Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.
Regel 125 EPÜ → Allgemeine Vorschriften zur Zustellung
Beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Zustellung von Entscheidungen, Ladungen, Bescheiden und Mitteilungen durch das Europäische Patentamt.
Regel 125 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, wie das Europäische Patentamt den Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks erbringt, wenn die formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden kann.
Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
Regel 125 EPÜ → Allgemeine Vorschriften zur Zustellung
Beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Zustellung von Entscheidungen, Ladungen, Bescheiden und Mitteilungen durch das Europäische Patentamt.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IV → Zustellungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt behandelt. Es umfasst die Zustellung durch die Post, durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, durch unmittelbare Übergabe und durch öffentliche Bekanntmachung sowie die Zustellung an Vertreter.
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