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Regel 161 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Änderung der Anmeldung.
Regel 161 (1) EPÜ → Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid
Das Europäische Patentamt gibt dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen.
Regel 161 (2) EPÜ → Änderung der Anmeldung vor der ergänzenden europäischen Recherche
Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung einmal geändert werden.
AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.
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