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Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Abs. 1,2 und 4 entsprechend.
Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.
DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz
DesignG → Teilung einer Sammelanmeldung
DesignG → DPMA-Verordnung
DesignG → Eintragung eines Rechtsübergangs (§ 28 DPMA-Verordnung)
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