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Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
§ 11 (5) Nr. 1 DesignG → Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
§ 11 (5) Nr. 2 DesignG → Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 11 (5) Nr. 3 DesignG → Verzeichnis der Warenklassen
§ 11 (5) Nr. 4 DesignG → Angabe der Entwerfer
§ 11 (5) Nr. 5 DesignG → Angabe des Vertreters
Das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.1) [→ Auslegung der Darstellungen des Musters]
§ 11 DesignG → Designanmeldung
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