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designrecht:designanmeldung

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Designanmeldung

§ 11 (1) DesignG

Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.

§ 11 (2) DesignG → Inhalt der Designanmeldung
§ 11 (3) DesignG → Angabe der Erzeugnisse
§ 11 (4) DesignG → Anmeldungserfordernisse nach der Designverordnung
§ 11 (5) DesignG → Fakultativer Inhalt der Designanmeldung
§ 11 (6) DesignG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Designs
§ 11 (7) DesignG → Rücknahme der Anmeldung

Die Anmeldung eines Designs ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, sondern auch eine Willenserklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Designschutz zu erlangen. Bei der Ermittlung des Willens des Anmelders im Wege der Auslegung muss auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abgestellt werden. Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht.1)

siehe auch

§ 1 Nr. 1 DesignG → Design

1)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 - Sporthelm; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe
designrecht/designanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1