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Dr. Martin Meggle-Freund

designrecht:aufschiebung_der_bekanntmachung

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Aufschiebung der Bekanntmachung

§ 21 (1) DesignG

Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des einzutragenden Designs in das Register.

§ 21 (2) DesignG

Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des einzutragenden Designs einzureichen.

§ 21 (3) DesignG

Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.

§ 21 (4) DesignG

Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. Bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne eingetragene Designs beschränkt werden.

siehe auch

DesignG → Designgesetz
§5 DesignG → Offenbarung
§11 DesignG → Anmeldung
§20 DesignG → Bekanntmachung
§27 Abs. 2 DesignG → Dauer des Schutzes
DesignG → Rechtsinhaber

designrecht/aufschiebung_der_bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1