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§ 39 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern.
§ 39 (1) ArbnErfG → Zuständigkeit der Patentgerichte
Bestimmt, dass die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind.
§ 39 (2) ArbnErfG → Ausnahmen von der Zuständigkeit
Legt fest, welche Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des Absatzes 1 ausgenommen sind.
ArbnErfG, Abschnitt 2.6 → Gerichtliches Verfahren
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Rechtsverhältnissen im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
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