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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:zustaendigkeit

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Zuständigkeit

§ 39 (1) ArbNErfG

Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

§ 39 (2) ArbNErfG

Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1