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arbeitnehmererfinderrecht:zustaendigkeit

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Zuständigkeit

§ 39 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern.

§ 39 (1) ArbnErfG → Zuständigkeit der Patentgerichte
Bestimmt, dass die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind.

§ 39 (2) ArbnErfG → Ausnahmen von der Zuständigkeit
Legt fest, welche Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des Absatzes 1 ausgenommen sind.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.6 → Gerichtliches Verfahren
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Rechtsverhältnissen im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1