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arbeitnehmererfinderrecht:zustaendigkeit_der_patentgerichte

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Zuständigkeit der Patentgerichte

§ 39 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind.

§ 39 (1) ArbnErfG

Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

siehe auch

§ 39 ArbnErfG → Zuständigkeit
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/zustaendigkeit_der_patentgerichte.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:27 von mfreund