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arbeitnehmererfinderrecht:verfahren_vor_der_schiedsstelle

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Verfahren vor der Schiedsstelle

§ 33 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

§ 33 (1) ArbnErfG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Bestimmt die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor der Schiedsstelle.

§ 33 (2) ArbnErfG → Selbstbestimmung des Verfahrens
Erlaubt der Schiedsstelle, das Verfahren im Übrigen selbst zu bestimmen.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

arbeitnehmererfinderrecht/verfahren_vor_der_schiedsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1