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§ 33 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt der Schiedsstelle, das Verfahren im Übrigen selbst zu bestimmen.
Im Übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.
§ 33 ArbnErfG → Verfahren vor der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
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